Satzung

 

des Vereins

 

Bürgerforum Lauchhau-Lauchäcker e.V.

 

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)              Der Verein führt den Namen:

 

Bürgerforum Lauchhau-Lauchäcker e.V.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

(2)              Sitz des Vereins ist Stuttgart.

 

(3)              Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Gerichtsstand ist Stuttgart.

 

(4)              Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

(1)              Der Verein verfolgt ausschließlich  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

In dem Verein haben sich Bürger und Bürgerinnen aus dem Lauchhau und den Lauchäckern sowie am Wohl des Gemeinwesens interessierte Personen zusammengeschlossen, die gemeinsam das Gemeinwesen gestalten wollen, für die eine lebendige Stadtteilkultur wichtig ist, die auf ein lebenswertes soziales Umfeld Wert legen und die Verantwortung für die Zukunft der Lebenswelt Lauchhau-Lauchäcker übernehmen wollen.

Ziel des Vereins ist es, das Zusammenwachsen der beiden Wohngebiete zu fördern, kulturelle und soziale Angebote im Gemeinwesen aufzubauen, bei der Planung der sozialen Infrastruktur mitzuwirken, lebenswerte Spiel- und Entwicklungsräume für Kinder und Jugendliche zu schaffen und für ein förderliches und friedliches Zusammenleben aller Bewohner- und Altersgruppen im Wohngebiet einzutreten.

 

(2)              Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

(3)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

 

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)              Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 

(2)              Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedsbeiträge

 

(1)              Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die erst nach dem 30.06. eines Kalenderjahres dem Verein beitreten, haben nur den halben Jahresbeitrag zu entrichten.

 

(2)              Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden.

Hierüber entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

 

 

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)              Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Kündigung, spätestens zum 30.09 des Kalenderjahres.

 

(2)              Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde.

Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer 14-tägigen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung oder schriftlich Stellung zu nehmen und Einspruch zu erheben.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

(1)              Organe des Vereins sind:

 

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

c)      das Plenum

 

 

 

§ 7

 

Der Vorstand

 

(1)              Der Vorstand i.S. von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.

 

(2)              Der Verein wird nach außen durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(3)              Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt über diese Zeit hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4)              Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Insbesondere obliegt ihm:

a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b)     Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

c)      Erstellung eines Jahresberichts

d)     Erstellung einer Jahresschlussrechnung

e)     Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern

f)        Dienst- und Fachaufsicht gegenüber angestellten Mitarbeitern

 

(5)              Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden, der die Vereinsgeschäfte koordiniert und die Vorstandssitzungen moderiert.

 

(6)              Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Schriftführer, der über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen eine Niederschrift fertigt, die von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

(7)              Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Schatzmeister, der für die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge sowie für die eingehenden Spenden und

Stiftungen verantwortlich ist und darüber Buch führt.

Er legt den vorher durch zwei Kassenprüfer geprüften Kassenbericht jeweils der Mitgliederversammlung vor.

 

(8)              Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus oder ist auf Dauer verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl einen Stellvertreter aus dem Kreis der allgemeinen Mitglieder bestellen.

 

(9)       Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.

 

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

(1)              Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Nennung der Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird oder das Vereinsinteresse es erfordert.

 

(2)              Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(3)              Die Mitgliederversammlung ist über die an anderer Stelle festgelegten Aufgaben hinaus zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Wahl des Vorstandes

b)     Entgegennahme und Beratung des vom Vorstand vorgelegten Geschäftsberichts und Wirtschaftsplans sowie des geprüften Kassenberichts

c)      Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan

d)     Entlastung des Vorstandes

e)     Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

f)        Beratung und Beschluß über die konzeptionellen Grundlegungen

g)     Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

h)      Satzungsänderungen

i)        Auflösung des Vereins

 

(4)              Jedes Mitglied kann einen Antrag an die Mitgliederversammlung stellen.

 

(5)       Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine

2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

§ 9

 

Plenum

 

(1)              Mitglieder des Plenums sind alle, die Mitglied im Verein sind und aktiv mitarbeiten sowie gegebenenfalls hauptamtliche Mitarbeiter und Praktikanten.

 

(2)              Die Plenumssitzungen finden regelmäßig mindestens sechs mal jährlich statt. Außerordentliche Plenumssitzungen werden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Aushang im Bürgertreff, in den Schaukästen und über das Internet bekannt gegeben.

Die Einberufung einer außerordentlichen Plenumssitzung muß von mindestens 5 Plenumsmitgliedern oder durch den Vorstand erfolgen.

 

(3)       Das Plenum kann Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen für besondere Aufgaben einsetzen, mit Rechten ausstatten und sie wieder auflösen.

 

(4)            Aufgabe des Plenums ist die Organisation und Koordinierung der Aktivitäten des Bürgerforums . Es faßt Beschlüsse über Arbeitsweise und Arbeitsinhalte.

 

(5)              Das Plenum trifft Entscheidungen über Initiativen nach außen sowie über die daraus resultierende Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit dem Vorstand.

 

(6)              Das Plenum ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Plenumsmitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

 

(7)              Das Plenum ist an die Satzung und an die Konzeption gebunden.

 

(8)              Die Sitzungen des Plenums sind öffentlich. 

 

 

 

§ 10

 

Auflösung des Vereins

 

(1)              Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu diesem Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(2)              Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Wohngebiet Lauchhau-Lauchäcker.

 

 

 

§ 11

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08. November 2002 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hiermit stimmen wir der heute, den 08. November 2002,

 

 

verabschiedeten vorstehenden Satzung des Vereins

 

 

Bürgerforum Lauchhau-Lauchäcker e.V.

 

 

zu und bestätigen mit unserer Unterschrift den Beitritt in den Verein.

 

 

 

 

 

Stuttgart, den 08. November 2002

 

 

 

 

 

 

 

 

Name und Anschrift des Gründungsmitglieds

 

Unterschrift